Kostenlose Beratung zur Pflegeversicherung

Kostenloser Vergleich zur Pflegeversicherung

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Pflegeversicherung

 

Die gesetzliche Pflegeversicherung stellt nur eine Grundversorgung dar. Profitieren Sie von einer Zusatzpflegeversicherung, damit alle Kosten einer Pflegebedürftigkeit abgedeckt werden können.

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Wissenswertes über die Pflegeversicherung

Pflegeversicherung - Allgemeines

1995 wurde die Pflegeversicherung als "fünfte Säule" der Sozialversicherung für alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und auch der privaten Krankenversicherung eingeführt.

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Es muss beachtet werden, dass in der Pflegeversicherung, egal ob Sie gesetzlich oder privat krankenversichert sind, Ihre Leistungen begrenzt sind.

Für Pflegeleistungen werden nur die Sätze der diagnostizierten Pflegestufe gezahlt. Daher ist die Pflegepflichtversicherung eine reine "Teilkaskoversicherung". Ein Grossteil der Pflegekosten muss aus eigenen Mitteln finanziert werden. Daher empfiehlt es sich eine Pflegezusatzversicherung abzuschließen.

Je nach Pflegestufe zahlt die gesetzliche Pflegepflichtversicherung für die stationäre Unterbringung maximal 1.470,- Euro, im Härtefall 1.750,- Euro monatlich. Die tatsächlichen Kosten dürften deutlich höher liegen. Für die Heimunterbringung können Sie schon heute Kosten von ca. 3000,- Euro monatlich veranschlagen. Können Sie diese Summe aufgrund ihrer Einkünfte nicht aufbringen, müssen bestehende Vermögensbestände aufgebraucht werden, Immobilien veräußert werden usw. Ist dies geschehen, muss Sozialhilfe beantragt werden, der Sozialhilfeträger holt sich seine Leistungen, wenn möglich, von den unterhaltspflichtigen Angehörigen - also den Kindern und Enkeln - zurück. Fordern Sie Ihren persönlichen Vergleich an. Natürlich unverbindlich und kostenlos!

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Über dreiviertel der deutschen Bevölkerung weiß mittlerweile, dass die Pflegepflichtversicherung nur einen Teil der anfallenden Kosten für eine Pflegebedürftigkeit übernimmt. Ebenso viele wissen, dass bei Nichtzahlungsfähigkeit für die anfallenden Kosten die Angehörigen für die entstandenen Pflegekosten gerade stehen müssen. Doch erst 1,25 Prozent der deutschen Bevölkerung hat die notwendigen Konsequenzen gezogen und für die Pflegebedürftigkeit privat vorgesorgt. Nutzen Sie jetzt die Chance und sorgen Sie für den Fall der Pflegebedürftigkeit privat vor, denn das Thema Pflege betrifft jeden Lebensabschnitt, nicht nur Menschen im hohen Alter.

Der staatliche Schutz ist leider nicht ausreichend!

Die Pflegeversicherung ist Baustein des Sozialversicherungssystems und soll eine Grundversorgung für den Pflegefall sicherstellen. Nicht mehr und nicht weniger!

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Gründe hierfür sind wachsende Pflegebedürftigkeit, steigende Lebenserwartung, steigende Pflegekosten und höhere finanzielle Belastungen der privaten Haushalte. Nur ein Teil der tatsächlichen Kosten sind über die gesetzliche Pflegeversicherung gedeckt, wenn Sie oder ein Mitglied Ihrer Familie pflegebedürftig werden. Die gesetzliche Pflegeversicherung stellt somit nur eine Teilkaskoversicherung dar. Fordern Sie Ihren persönlichen Vergleich an. Natürlich unverbindlich und kostenlos!

Pflegestufen

Werden Sie pflegebedürftig, müssen Sie einen formlosen Antrag bei der für Sie zuständigen Pflegekasse stellen.

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Hier wird geprüft, ob Sie formell ein Recht auf Leistungen aus der Pflegekasse haben, d.h. fünf Jahre Mitglied in einer Pflegepflichtversicherung gewesen sind. Hier werden Zeiten der Familienversicherung berücksichtigt, ggf. müssen Sie warten, bis diese fünf Jahre erreicht sind. Erfüllen Sie die formellen Bedingungen, beauftragt die Krankenkasse den medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) mit der Begutachtung.

Die Pflegestufen werden nach den Zeiten bemessen, in welchen der Pflegebedürftige Hilfe bei alltäglichen Verrichtungen benötigt. Benötigen Sie weniger als fünfundvierzig Minuten Hilfe täglich, können keine Hilfen gewährt werden.

  • Pflegestufe I
    Erheblich Pflegebedürftig: Wenn jemand mehr als 46 Minuten Pflege und Unterstützung bei alltäglichen Verrichtungen, wie z.B. Körperpflege, Nahrungsaufnahme und Mobilität (Grundpflege) benötigt wird die Pflegestufe I festgestellt.
  • Pflegestufe II
    Schwerpflegebedürftig sind Personen, die mindestens drei Stunden pflegebedürftig sind, davon mindestens zwei Stunden täglich in der Grundpflege.
  • Pflegestufe III
    Schwerstpflegebedürftig sind Personen, die fünf Stunden, davon mindestens vier Stunden in der Grundpflege, Pflegebedarf haben. Der Pflegebedarf muss jederzeit "rund um die Uhr" bestehen.

Härtefallregelung: Personen in der Pflegestufe III können den doppelten Pflegesatz bekommen, wenn sie Dauerhaft durch zwei Personen betreut werden müssen, z.B. übergewichtige Personen, die umgebettet werden müssen oder demente Patienten.

Ursachen für eine Pflegebedürftigkeit

Ursachen für eine Pflegebedürftigkeit können vielfältig sein.

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  • Unfälle
  • schwere Krankheiten
  • Infektionen
  • Vergiftung oder Insektenstiche
  • Impfreaktionen oder andere Unverträglichkeiten

Derzeit beziehen rund 2,05 Millionen Personen ambulante oder stationäre Pflegeleistungen aus der sozialen und privaten Pflegepflichtversicherung und die Zahl wird stetig anwachsen.

Pflegeleistungen kosten Geld

Mit dem Eintritt der Pflegebedürftigkeit kommen hohe Kosten auf den Bedürftigen zu.

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Haben Sie ausreichend Rücklagen gebildet, um entstehende Lücken ausgleichen zu können? Aktuell können 38% der pflegebedürftigen Menschen die Kosten für ihr Pflegeheim nicht selbst aufbringen. Die Pflegekosten sind oft deutlich höher als die festgelegten Leistungen der Pflegeversicherung.

Beispielrechnung:

Gehen wir von stationären Pflegekosten - Pflegestufe III in Höhe von 2.690,- €/Monat aus. Sie erhalten von der Gesetzlichen Pflegeversicherung 1.432,-€, verbleibt demnach ein Eigenanteil für Sie von 1.258,-€/Monat. Dieser Betrag muss monatlich von Ihnen aufgebracht werden!
Ihre finanzielle Belastung innerhalb der nächsten 5 Jahre beträgt: 75.480,-€

Vorgestreckte Leistungen werden zurückverlangt

Im Augenblick der Nichtzahlungsfähigkeit erhalten Sie eine Unterstützung von der Sozialhilfe.

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Doch die Ämter holen sich das Geld von den Angehörigen zurück. Vor allem der Ehegatte und die Kinder des Pflegebedürftigen werden nachgelagert zur Kasse gebeten. Dabei können ggf. auch vorausgegangene Schenkungen des Pflegebedürftigen vom Sozialamt bis zu 10 Jahre rückgängig gemacht werden.

Wann und wen kann der Staat zur Kasse bitten?

Grundsätzlich sind die Kinder zum Elternunterhalt verpflichtet.

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Grundsätzlich sind die Kinder zum Elternunterhalt verpflichtet. Verankert ist dies im Gesetz. § 1601 BGB besagt, dass Verwandte in gerader Linie verpflichtet sind, einander Unterhalt zu gewähren. Unterhaltspflichtig sind demnach Enkel, Kinder, Großeltern und Urgroßeltern, nicht aber Geschwister, Tanten oder Cousinen. Die Unterhaltspflicht besteht wechselseitig – Eltern haften für ihre Kinder und umgekehrt.

Einkommen der Kinder muss offen gelegt werden

Die Behörde prüft, ob und in welchem Umfang sie die gezahlten Beträge von den Angehörigen zurückholen kann.

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Wird der Unterhalt bzw. die Heimunterbringung pflegebedürftiger Eltern vom Sozialamt mit finanziert, so prüft die Behörde, ob und in welchem Umfang sie die gezahlten Beträge von den Angehörigen zurückholen kann. Hierfür steht der Behörde ein Auskunftsrecht gegenüber den Verwandten in gerader Linie zu. Es kann verlangt werden, dass Einkommen und Vermögen offen gelegt werden. Anhand dieser Informationen wird die Leistungsfähigkeit geprüft.

Zum unterhaltsrechtlichen Einkommen zählen grundsätzlich alle Einkünfte. Basis ist das Bruttoeinkommen, weiter gehören hinzu das Weihnachts- und Urlaubsgeld, Einkünfte aus Überstunden und Nebentätigkeiten, Arbeitslosengeld und das Mutterschaftsgeld. Auch das Vermögen wird herangezogen. Hierzu zählen Sparbücher, Aktien, Wertpapiere, Schmuck, Gold und fremdgenutztes Eigentum. Selbst Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre kann das Sozialamt zurückfordern.

Unberücksichtigt bleiben das Kindergeld, das Erziehungsgeld, die Sozialhilfe und auch die selbstgenutzte Immobilie. Unterhaltspflichtige Kinder sollen nicht ihr Eigenheim verkaufen müssen, um Unterhalt für die Eltern leisten zu können

Arten der Zusatzpflegeversicherung

Grundsätzlich sind die Kinder zum Elternunterhalt verpflichtet.

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Pflegekostenversicherung
Die Pflegekostenversicherung gibt es in zwei Ausprägungen. Sie erhöht prozentual die von der Pflegepflichtversicherung erbrachte Leistung oder sie beteiligt sich mit einem bestimmten Prozentsatz an den Restkosten, die nach Vorleistung der Pflegepflichtversicherung noch verbleiben. Der Vorteil der prozentualen Beteiligung liegt darin, dass der Tarif unabhängig von der zukünftigen Entwicklung der Pflegekosten den zuvor vereinbarten Prozentsatz übernimmt, auch dann, wenn die Aufwendungen innerhalb der nächsten Jahre und Jahrzehnte durch Inflation und Kostensteigerungen erheblich anwachsen.

Pflegerentenversicherung
Die Pflegerentenversicherung ergänzt die Leistungen der Pflegepflichtversicherung um eine rentenähnliche Zahlung. Die Höhe der Rentenzahlung wird tariflich vereinbart und variiert mit den Leistungen analog zu der vom medizinischen Dienst festgestellten Pflegestufe.

Pflegetagegeldversicherung
Eine Pflegetagegeldversicherung zahlt Ihnen im Fall der Pflegebedürftigkeit einen Tagessatz, über den Sie individuell und frei verfügen können. Die Höhe des Tagesgeldes wird tariflich vereinbart, die Tagessätze variieren zwischen 10 und 200 Euro Pflegetagegeld.

Die Versicherer ermitteln im Regelfall alle drei Jahre die durchschnittlichen Kosten für die vollstationäre Pflege. Bei einem Anstieg von mind. 10% gegenüber den der letzten Leistungsanpassung zu Grunde liegenden Durchschnittskosten wird das vereinbarte Pflegetagegeld entsprechend angepasst. Die Höherstufung erfolgt ohne erneute Risikoprüfung und ohne Wartezeiten und gilt bei den guten Versicherungsbedingungen auch für bereits laufende Versicherungsfälle!



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